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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.11.2007
Aktenzeichen: 5 Wx 31/07
Rechtsgebiete: GBO, ZPO, KostO, FGG


Vorschriften:

GBO § 15
GBO § 55
GBO § 55 Abs. 1
GBO § 78
GBO § 79 Abs. 1
GBO § 80 Abs. 1
ZPO § 81
ZPO § 83
KostO § 30 Abs. 1
KostO § 31 Abs. 1 Satz 1
KostO § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
KostO § 131 Abs. 2
FGG § 13a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

5 Wx 31/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Grundbuchsache

betreffend das im Grundbuch des Amtsgerichts Zossen von B... Blatt 5176 eingetragene Grundstück der Gemarkung B.., Flur 7. Flurstück 326

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Huth und Tombrink

am 22. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 9. Juli 2007 - 5 T 422/07 - wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf einen Betrag von bis zu 1.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 beantragte der Notar W... unter Bezugnahme auf den zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) und den Beteiligten zu 3) und 4) geschlossenen Grundstückskaufvertrag vom 29. September 2006 (UR-Nr. 565/2006) "gemäß § 15 GBO als Bevollmächtigter mit eingeschränkter Empfangsvollmacht" die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 3) und 4), die Löschung des in Abteilung III lfd. Nr.1 des Grundbuchs zugunsten der Beteiligten zu 5) eingetragenen Grundpfandrechts und die Übersendung der Eintragungsnachrichten direkt an die Beteiligten. In § 9 des Kaufvertrages wurde der beurkundende Notar mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt. Gemäß § 10 des Kaufvertrages ist der Notar "berechtigt, diese Urkunde zum getrennten Vollzug der Anträge beim Grundbuchamt einzureichen und die erforderlichen Anträge zu stellen, zurückzunehmen, zu ergänzen und zu berichtigen, und zwar über die Vorschrift des § 15 GBO hinaus"; der Notar ist jedoch "ausdrücklich nicht bevollmächtigt, die Vollzugsnachrichten für die Beteiligten entgegenzunehmen." Mit weiterem Schreiben vom 24. November 2004 beantragte der Notar W... unter Bezugnahme auf die Bestellung der Beteiligten zu 3) und 4) vom 14. November 2006 (UR-Nr. 631/2006) wiederum "gemäß § 15 GBO als Bevollmächtigter mit eingeschränkter Empfangsvollmacht" die Eintragung einer Grundschuld zugunsten der Beteiligten zu 6). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 beantragte der Notar W... - abermals "gemäß § 15 GBO als Bevollmächtigter mit eingeschränkter Empfangsvollmacht" - die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 3) und 4) und die Übersendung der Eintragungsnachrichten direkt an die Beteiligten; zugleich nahm er seinen Antrag vom 30. Oktober 2006 auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 3) und 4) zurück.

Am 8. Januar 2007 hat das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung, die Löschung der zugunsten der Beteiligten zu 5) eingetragenen Grundschuld und die Eintragung der Grundschuld zugunsten der Beteiligten zu 6) im Grundbuch vollzogen und die Eintragungsmitteilungen für die Beteiligten an den Notar W... übersandt. Mit Beschluss vom selben Tage hat das Grundbuchamt die Anträge des Notars W... auf unmittelbare Benachrichtigung der Beteiligten zurückgewiesen und ausgeführt, dass die Eintragungsmitteilungen gemäß §§ 15, 55 GBO allein an den mit der Vertretung der Beteiligten beauftragten Notar zu übersenden seien und dieser die Mitteilungen an die Beteiligten weiterzuleiten habe. Hiergegen haben die Beteiligten, vertreten durch den Notar W..., mit Schreiben vom 12. Januar 2007 Beschwerde eingelegt und die Eintragungsnachrichten an das Grundbuchamt zurückgesandt. Mit Beschluss vom 12. Juni 2007 hat das Grundbuchamt der Beschwerde die Abhilfe versagt und sie dem Landgericht Potsdam zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 9. Juli 2007 hat das Landgericht Potsdam die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen haben die Beteiligten, vertreten durch den Notar W..., mit Schreiben vom 16. Juli 2007 weitere Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 6. August 2007 begründet.

II.

1. Die weitere Beschwerde der durch den Notar W... vertretenen Beteiligten ist gemäß §§ 78, 79 Abs.1, § 80 Abs.1 GBO zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg.

a) Die weitere Beschwerde ist zulässig. Weigert sich das Grundbuchamt, die Eintragungsmitteilungen unmittelbar an die Beteiligten zu übersenden, so steht diesen hiergegen die Beschwerde offen (s. BayObLGZ 1988, S.307, 308 f. = RPfleger 1989, S.147; OLG Naumburg, FGPrax 2003, S.109; Demharter, GBO, 25.Aufl.2005, § 55 Rdn.30; Bauer/von Oefele/Wilke, GBO, 2.Aufl.2006, § 15 Rdn.28; Bauer/von Oefele/Meincke, aaO., § 55 Rdn.31). Auch wenn insoweit gewöhnlich - wie auch im vorliegenden Fall - das Interesse des Notars im Vordergrund stehen dürfte, ändert dies nichts an der Beschwerdeberechtigung der Beteiligten, für die und in deren Vollmacht der Notar das Rechtsmittel eingelegt hat.

b) Das Rechtsmittel ist indes unbegründet. Das Grundbuchamt hat sich zu Recht geweigert, die Eintragungsmitteilungen direkt an die Beteiligten zu übersenden.

Reicht der beurkundende Notar als bevollmächtigter Vertreter der Beteiligten bei dem Grundbuchamt einen Antrag ein, so ist die hierauf ergehende Entscheidung des Grundbuchamtes allein dem Notar bekannt zu machen; die Bekanntmachung der Entscheidung an die Beteiligten selbst ist in diesen Fällen unwirksam; daher haben die Beteiligten auch keinen Anspruch auf direkte Übersendung der Eintragungsnachrichten durch das Grundbuchamt (s. BayObLGZ 1988, S.307, 310 f. = RPfleger 1989, S.147, 148; OLG Düsseldorf, RPfleger 1984, S.311; RPfleger 1997, S.474 f.; RPfleger 2001, S.124, 125; OLG Köln, RPfleger 2001, S.123, 124; Thüringer OLG, RPfleger 2002, S.516 f.; OLG Frankfurt am Main, NotBZ 2005, S.366; Demharter, aaO., § 15 Rdn.3, 19 und § 55 Rdn.10; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6.Aufl.2006, § 15 GBO Rdn.38 und § 55 GBO Rdn.2; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13.Aufl.2004, Rdn.187; Bauer/von Oefele/Meincke, aO., § 55 Rdn.6, 9). Dies gilt nach zutreffender und ganz überwiegender Ansicht, der sich der erkennende Senat anschließt, auch dann, wenn der Empfang der Eintragungsmitteilungen ausdrücklich von der Vollmacht des Notars ausgenommen worden ist und die Parteien ausweislich ihrer notariellen Erklärungen den Wunsch geäußert haben, dass die Eintragungsmitteilungen ausschließlich an sie selbst übersandt werden sollen, da einer derartigen Beschränkung der Vollmacht des Notars im Außenverhältnis (d.h. im Verhältnis zum Grundbuchamt) keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt (s. OLG Düsseldorf, Rpfleger 2001, S.124, 125; OLG Köln, RPfleger 2001, S.123, 124; Thüringer OLG, Rpfleger 2002, S.516 f.; OLG Frankfurt am Main, NotBZ 2005, 5 S.366; Schöner/Stöber, aaO., Rdn.187; Demharter, aaO., § 15 Rdn.3 und § 55 Rdn.10; Bauer/von Oefele/Meincke, aaO.; § 55 Rdn.6 und 9; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, aaO., § 15 GBO Rdn.38 und § 55 GBO Rdn.2).

Hierfür spricht vor allem die Stellung des - mit der Antragstellung bevollmächtigten und diese Vollmacht wahrnehmenden - Notars als umfassender "Repräsentant" der Beteiligten gegenüber dem Grundbuchamt. Aus § 15 GBO ist ersichtlich, dass das Gesetz dem beurkundenden Notar eine umfassende Vollmacht zur Vertretung der Beteiligten gegenüber dem Grundbuchamt zuerkennt. Er ist in dieser Stellung insbesondere befugt, die Eintragungsanträge beim Grundbuchamt einzureichen, hierüber mit dem Grundbuchamt zu korrespondieren, einen Antrag zurückzunehmen, gfs. Änderungen vorzunehmen und gegen Entscheidungen des Grundbuchamtes im Beschwerdewege vorzugehen. Hat er als Vertreter der Beteiligten einen Eintragungsantrag gestellt, so kann die diesbezügliche Entscheidung des Grundbuchamtes wirksam nur an ihn zugestellt werden (s.o.; vgl. auch § 172 ZPO). Es obliegt dem mit der Antragstellung bevollmächtigten Notar, die Entscheidung des Grundbuchamtes kraft seiner besonderen Sachkunde zu überprüfen und das Ergebnis seiner Überprüfung dem Grundbuchamt mitzuteilen, sofern sich Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben; der unterbliebene Hinweis an das Grundbuchamt kann als fahrlässiger Nichtgebrauch eines Rechtsmittels zum Ausschluss von Amtshaftungsansprüchen der Beteiligten gegen den Justizfiskus führen (§ 839 Abs.3 BGB; s. hierzu BGHZ Bd.28, S.104, 106, 108 f.; BGH NJW 1984, S.1748; BayObLGZ 1988, S.307, 310 = RPfleger 1989, S.147, 148; OLG Düsseldorf, RPfleger 1997, S.474, 475; OLG Köln, RPfleger 2001, S.123, 124; Demharter, aaO., § 55 Rdn.32; Baur/von Oefele/Meincke, aaO., § 55 Rdn.33 f.; Kuntze/Ertl/Herrmann/ Eickmann, aaO., § 55 GBO Rdn.7). Demgemäß bringen die Beteiligten dem - von ihnen mit der Antragstellung beim Grundbuchamt bevollmächtigten - sachkundigen Notar auch ein besonderes Vertrauen entgegen, dass er auf die Richtigkeit der Entscheidungen des Grundbuchamtes achten, das jeweils Erforderliche veranlassen und gfs. auf Korrekturen hinwirken werde (s. BGH, ebd.; OLG Köln, ebd.; Demharter, ebd.). Gegenüber dem Grundbuchamt "repräsentiert" der (bevollmächtigte) Notar die Beteiligten umfassend. Im Interesse der Rechtspflege und der Beteiligten selbst nimmt er die Position eines sachkundigen "Mittlers" zwischen den Beteiligten und dem Grundbuchamt (Gericht) ein, so dass die ihm erteilte (bzw. über § 15 GBO vermutete) Vollmacht eine ähnliche Bedeutung erlangt wie die Prozessvollmacht nach § 81 ZPO, die in Bezug auf Anwaltsprozesse gemäß § 83 ZPO im Außenverhältnis nur für bestimmte Bereiche wirksam eingeschränkt werden kann. Wird der Notar allgemein zur Antragstellung bei und zum Verkehr mit dem Grundbuchamt bevollmächtigt, so ist es widersprüchlich und damit auch unbeachtlich, wenn von dieser (sonst) umfassenden Vollmacht gerade der Empfang der Eintragungsmitteilungen des Grundbuchamtes ausgenommen werden soll. Denn danach soll der Notar die Beteiligten einerseits umfassend gegenüber dem Grundbuchamt "vertreten" (repräsentieren), andererseits soll dies aber nur gerade nicht für die Inempfangnahme der Entscheidung des Grundbuchamtes gelten, obschon doch die Entscheidung des Grundbuchamtes Ziel und Zweck des Handelns des bevollmächtigten Notars gewesen ist. Die ausschließliche Empfangszuständigkeit für die Entscheidung des Gerichts ist auf das Engste mit der sonstigen Vertretung der Beteiligten gegenüber dem Grundbuchamt verknüpft und in diesem Sinne ein unselbständiger und deshalb auch unabtrennbarer Bestandteil der dem Notar eingeräumten Vollmacht. Die ausdrückliche Herausnahme der Empfangszuständigkeit aus der dem Notar erteilten umfassenden Vollmacht liegt im Allgemeinen nicht im Interesse der Beteiligten und wird nicht selten auf das (einseitige) Interesse des Notars zurückgehen, den mit der Weiterleitung an die Beteiligten verbundenen Aufwand auf das Grundbuchamt und die mit der Inempfangnahme der Entscheidung verbundene Überprüfungslast (mit entsprechenden Folgen für Regressansprüche) auf die Beteiligten abzuwälzen.

Zudem sprechen Erwägungen der Praktikabilität der Rechtspflege für die ausschließliche Empfangszuständigkeit des bevollmächtigten Notars: Kann die Eintragungsmitteilung an die dem Grundbuchamt bekannte (oder aus den Grundakten ersichtliche) Anschrift eines Beteiligten nicht zugestellt werden, so ist das Grundbuchamt nicht gehalten, die aktuelle Anschrift des Beteiligten zu erforschen (s. Demharter, aaO., § 55 Rdn.25; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, aaO., § 55 GBO Rdn.5; Bauer/von Oefele/Mencke, aaO., § 55 Rdn.25). Müsste die Bekanntmachung der Entscheidung des Grundbuchamtes daher - auch bei (im Übrigen bestehender) Vertretung des Beteiligten durch den Urkundsnotar - stets an den Beteiligten direkt erfolgen, so würde in solchen Fällen die Unterrichtung des betroffenen Beteiligten ganz unterbleiben. Demgegenüber ist der Notar, der die Eintragungsnachrichten für die (von ihm vertretenen) Beteiligten erhält, aus dem bestehenden Auftragsverhältnis zur Unterrichtung des Beteiligten verpflichtet und in diesem Zusammenhang gfs. auch zur Erforschung der aktuellen Anschrift des Beteiligten (über die dem Notar regelmäßig auch bessere Erkenntnisse vorliegen dürften als dem Grundbuchamt).

In Fällen einer Mehrheit von Beteiligten führt die ausschließliche Empfangszuständigkeit des bevollmächtigten Notars ferner dazu, dass die Entscheidung des Grundbuchamtes für alle betroffenen Beteiligten insgesamt und umfassend durch den Notar überprüft und gfs. im Rechtsmittelwege einer Korrektur zugeführt wird, ohne dass eine sonst erforderliche wechselseitige Unterrichtung und Abstimmung der Beteiligten erfolgen müsste. Die mit der Konzentration der Empfangszuständigkeit beim Urkundsnotar verbundene Verkürzung und Bündelung der Prüfungs- und Entscheidungsprozesse dient dem Interesse aller Beteiligten und den Belangen einer geordneten Rechtspflege. Letztlich steht auch der Gedanke der Schonung der sehr knappen Ressourcen, welche der Justiz in Deutschland zur Verfügung gestellt sind, einer Pflicht des Grundbuchamtes, die Eintragungsnachrichten neben dem bevollmächtigten Notar auch direkt den einzelnen Beteiligten zu übersenden, entgegen.

Die von der Gegenauffassung (LG Potsdam, NotBZ 2002, S.386 f. - in der hier angefochtenen Entscheidung aufgegeben -; LG Schwerin, NotBZ 2003, S.401, 402, mit zustimmender Anmerkung von Biermann-Ratjen, ebd., S.402 f.; Bauer/von Oefele/Wilke, aaO., § 15 Rdn.16, 28) vorgetragenen Argumente, die auf den Wortlaut von § 55 Abs.1 GBO und die grundsätzliche Möglichkeit der Vollmachtsbeschränkung hinweisen, vermögen nicht zu überzeugen. Der durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 neu gefasste Wortlaut von § 55 Abs.1 GBO lässt nicht erkennen, dass die Eintragungsmitteilungen auch dann sowohl an den Notar als auch an die Beteiligten selbst zu übersenden sind, wenn der Notar bei der Antragstellung als bevollmächtigter Vertreter der Beteiligten gehandelt hat, oder ob dies nur dann gilt, wenn der Notar bei der Antragstellung gar nicht selbst mitgewirkt oder lediglich als Bote der Beteiligten gehandelt hat. Der Gedanke, dass grundsätzlich jede Vollmacht einschränkbar ist, kommt dann nicht zum Zuge, wenn die Einschränkung einen mit dem übrigen Gegenstand der Vollmacht auf das Engste verflochtenen, unselbständigen oder daher auch unabtrennbaren Bestandteil betrifft.

Letztlich können sich die Beteiligten nicht mit Erfolg darauf stützen, dass mehrere Grundbuchämter in Fällen wie dem hier vorliegenden Fall die Eintragungsmitteilungen stets direkt an die betroffenen Beteiligten übersandt hätten. Schon angesichts der entgegenstehenden Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte, der die überwiegende Ansicht im Schrifttum zustimmt, konnten die Beteiligten kein gerechtfertigtes Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit einer solchen Praxis begründen oder gar die Herausbildung eines dahingehenden "Gewohnrechts" annehmen (s. dazu etwa auch OLG Düsseldorf, RPfleger 1984, S.311, 312; OLG Köln, RPfleger 2001, S.123, 124).

2. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 131 Abs.1 Satz 1 Nr.1 KostO, § 13a FGG nicht veranlasst. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde folgt aus § 31 Abs.1 Satz 1, § 131 Abs.2, § 30 Abs.1 KostO (Mindestbetrag nach § 32 Abs.1 Satz 1 KostO).

Ende der Entscheidung

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